Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) definierte der Bund minimale Anforderungen an die kantonal zu regelnder Ausgleichsabgabe für planungsbedingte Mehrwerte und verpflichtete die Kantone, bis zum 30. April 2019 zumindest eine den Mindestanforderungen entsprechende Regelung zu erlassen. Der Kanton Solothurn setzte den Gesetzesauftrag mit dem Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG, BGS 711.18) vom 31. Januar 2018 um.