Volksabstimmung vom 24.11.2024

Informationen

Datum
24. November 2024
Lokalität
Das Wahl- und Abstimmungslokal befindet sich im Gemeindehaus.
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Gemeindeverwaltung

Eidgenössische Vorlagen

Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen

Beschreibung

In Kürze

Bevölkerung und Wirtschaft sind auf moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen angewiesen. Deshalb investiert der Bund laufend in das Schienen- und Strassennetz. Da sich der Verkehr auf den Nationalstrassen seit 1990 mehr als verdoppelt hat, kommt es an verschiedenen Stellen regelmässig zu Stau. In der Folge weichen Lastwagen und Autos auf Strassen aus, die durch Dörfer und Wohnquartiere führen. Dieser  Ausweichverkehr reduziert die Sicherheit und Lebensqualität der Bevölkerung. Bund und Kantone haben den Auftrag, dagegen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört es, Engpässe im Nationalstrassennetz durch punktuelle Ausbauten zu beseitigen.

Mit dem Ausbauschritt 2023 wollen Bundesrat und  Parlament die Engpässe auf den folgenden sechs Abschnitten beseitigen:

– A1 zwischen Le Vengeron und Nyon

– A1 zwischen Bern-Wankdorf und Schönbühl

– A1 zwischen Schönbühl und Kirchberg

– A2 bei Basel (neuer Rheintunnel)

– A4 bei Schaffhausen (2. Röhre Fäsenstaubtunnel)

– A1 bei St. Gallen (3. Röhre Rosenbergtunnel)

Für diese Projekte sind 4,9 Milliarden Franken vorgesehen.  Die Projekte werden durch den motorisierten Verkehr aus  dem zweckgebundenen Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds finanziert. Am Bewilligungsverfahren ändert sich nichts: Direkt betroffene Personen, Gemeinden und  Verbände können sich zu den einzelnen Projekten äussern  und gegebenenfalls Beschwerde vor Gericht einreichen. Gegen den Ausbauschritt 2023 wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir darüber ab.

Formulierung
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen annehmen?
Ebene
Bund
Art
-

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)

Beschreibung

In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich f inanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.

Das Parlament hat mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung von Krankenkassen und Kantonen gemeinsam und nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden. Die Kantone übernehmen neu bei allen Leistungen mindestens 26,9 Prozent der Kosten, die Krankenkassen höchstens 73,1 Prozent. Diese einheitliche Finanzierung soll Fehlanreize verringern sowie ambulante Behandlungen und die Zusammenarbeit von Ärztinnen, Therapeuten, Pflegenden und Apothekerinnen fördern. Da Kantone und Krankenkassen alle Leistungen gemeinsam finanzieren, haben sie ein grösseres Interesse, die jeweils medizinisch sinnvollste und günstigste Behandlung zu fördern. Das soll auch die Prämienzahlenden entlasten. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) annehmen?
Ebene
Bund
Art
-

Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)

Beschreibung

Das Obligationenrecht sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen diese rasch selbst nutzen können. Dieser sogenannte Eigenbedarf spielt insbesondere in drei Fällen eine Rolle:  Erstens darf, wer eine Immobilie kauft, den Mieterinnen und Mietern mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei Wohnungen und von sechs Monaten bei Geschäftsräumen kündigen – auch wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht. Zweitens dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eigenbedarf auch während der dreijährigen Sperrfrist kündigen, die nach einem Rechtsstreit mit der Mieterschaft gelten kann. Drittens spielt der Eigenbedarf im Zusammenhang mit der sogenannten Mieterstreckung bei Härtefällen eine Rolle. Diese ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, nach einer Kündigung länger in der Wohnung oder  in den Geschäftsräumen zu bleiben.

Heute ist die Voraussetzung für den Eigenbedarf streng: Er muss dringend sein. Mit der neuen Regelung genügt es, wenn der Eigenbedarf bedeutend und aktuell ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann das besser nachweisen und deshalb einfacher kündigen. Zudem führt die neue Regelung zu kürzeren Mieterstreckungen. Gegen die Vorlage wurde  das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) annehmen?
Ebene
Bund
Art
-

Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)

Beschreibung

Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer vorübergehend untervermieten. Das Gleiche gilt für Geschäftsräume. Manchmal fehlt jedoch die erforderliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder die Wohnung wird zu teuer untervermietet. Das Parlament will solche Missbräuche verhindern und die Regelungen im Obligationenrecht ändern.

Künftig müssen Mieterinnen und Mieter, die Räume untervermieten wollen, das entsprechende Gesuch an  die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich stellen. Zudem müssen sie für die Untervermietung über eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters verfügen. Neu darf die Vermieterin oder der Vermieter eine Untervermietung insbesondere dann ablehnen, wenn sie mehr als zwei Jahre dauern soll. Verletzt die Mieterin oder der Mieter die Pflichten im Zusammenhang mit der Untermiete, so kann  die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich mahnen. Bleibt  die Mahnung erfolglos, so kann die Vermieterin oder der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) annehmen?
Ebene
Bund
Art
-